„MESSI“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Fußballer Lionel Messi darf seine Marke „MESSI“ als Marke für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen.

Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Messi beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Marke „MESSI“ u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an. Hiergegen wehrte sich der Inhaber der Markenrechte der Marke „MASSI“, der eine Verwechselungsgefahr mit seiner Marke sah, die u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen ist. Das EUIPO gab dem Widerspruch aufgrund der Verwechslungsgefahr durch hochgradige Ähnlichkeit in bildlicher und klanglicher Hinsicht statt, wogegen sich Messi mit einer Beschwerde wandte und das Gericht der Europäischen Union anrief.

Das Gericht bejahte die grundsätzliche Verwechslungsgefahr der beiden Marken. Es sah die Klage trotz der hochgradigen Ähnlichkeit als begründet an und bejahte die Eintragungsfähigkeit der Marke „MESSI“. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Lionel Messi als Fußballer eine bekannte Person des öffentlichen Lebens darstellt und somit einem großen Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, da regelmäßig im Radio und Fernsehen von ihm berichtet wird.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden die beiden Marken aufgrund dessen nicht verwechseln, sondern den jeweiligen Unternehmen richtig zuordnen und auch nicht davon ausgehen, dass die Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind. Die Herkunftsfunktion der Marke ist somit nicht verletzt. Hört der Durchschnittsverbraucher das Wort „MESSI“, ordnet er es dem bekannten Fußballer und seinem Unternehmen zu.

 

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 26.04.2018 Az.: T-554/14 

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