Meinungsäußerungen im Wettbewerb

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Dient eine Meinungsäußerung einem wettbewerbsrechtlichem Zweck, wird ihre Zulässigkeit nach strengeren Zulässigkeitskriterien geprüft.

Im Streitfall (Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 219/13) lag zwar laut BGH keine Schmähkritik vor, aber eine lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit wurde unter Abwägung der Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Lichte der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgestellt. Die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit eines beeinträchtigenden Werturteils wird daher eher angekommen, wenn eine Herabsetzung mit der Äußerung einhergeht und diese auf Belange der Öffentlichkeit gerichtet ist.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Dissertation, die vom Beklagten im Internet einer kritischen Würdigung unterzogen wurde. Die Dissertation war als wettbewerbsrelevant anzusehen, weil sie sich mit dem unternehmerischen Vertrieb eines Wettbewerbers befasste. Die kritische Würdigung diente nicht nur dem Interesse der Fachöffentlichkeit, sondern auch den wettbewerbsrechtlichen Vorteilen des Beklagten. Deswegen wurden die strengeren Zulässigkeitskriterien herangezogen, wodurch unter Interessensabwägung eine lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit bejaht worden ist.

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