Matratzen Concord

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Zwischen der spanischen Marke  „Matratzen“ und der Unionsmarke „Matratzen Concord“ besteht eine Verwechslungsgefahr.

Die Klägerin meldete 2011 das Wortzeichen „Matratzen Concord“ in den Klassen für Matratzen, Bettwäsche und Einzelhandelsdienstleistungen mit Matratzen beim HABM an. Hiergegen wendete sich die Beklagte, die Inhaberin der älteren spanischen Marke „Matratze“ ist, mit der Begründung, dass sie in Spanien für nahezu identische Klassen angemeldet ist. Daraufhin wurde die Anmeldung der Marke der Klägerin teilweise abgelehnt, wogegen sie Widerspruch mit der Begründung einlegte, dass keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke stattfinde und sich die Marken in bildlicher und klanglicher Art durch das Wort „Concord“ unterscheiden würden.

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere Art, Verwendungszweck, Nutzung und ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Der EuG (Urteil vom 19.11.2015, Az.: T-526/14) sah im vorliegenden Fall die Dienstleistungen unstreitig als durchschnittlich ähnlich an, da sie bildlich und klanglich ähneln, sich ergänzen und die gleichen Vertriebswege teilen, da sie an demselben Ort angeboten werden können. Zwar schaffe das Wort „Concord“ auf bildlicher und klanglicher Ebene einen Unterschied, was aber für sich allein nicht zur Unähnlichkeit der Zeichen führt. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken darf sich nicht darauf beschränkt werden, dass nur ein Bestandteil der Marken verglichen wird. Vielmehr sind die Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen.

Somit wies der EuG den Widerspruch der Klägerin aufgrund der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der daraus resultierenden Verwechslungsgefahr ab.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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