Markenverletzung in Artikelüberschrift

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Auch die Verwendung einer Wortmarke in einer Artikelüberschrift kann durch eine Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr und somit eine Markenverletzung begründen.

Die Beklagte vertreibt in ihrem Onlineshop Jogginghosen. Eine ihrer Artikelüberschriften lautet: „Zumba Fitness Mo Herren Hose Fun S schwarz – back to black“.

Die Klägerin ist Inhaberin der für Kleidungsstücke angemeldeten Wortmarke „M“, weswegen sie durch die Beklagte eine Verletzung ihrer Marke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sieht.

Das LG Hamburg gab der Klage statt. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „M“ der Klägerin und „Mo“, welches durch die Beklagte in der Artikelüberschrift genutzt wird. Zwischen den Produkten der Klägerin und der Beklagten besteht Warenidentität, denn beide sind in der Textilbranche tätig. Zudem besitzt die Wortmarke „M“ der Klägerin überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Auch wenn die Bestandteile der Worte nicht vollständig übereinstimmen, besteht doch eine hinreichende Ähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann, da es auf den Gesamteindruck ankommt. Verbraucher nehmen Marken gewöhnlich im Ganzen wahr. Die Beklagte führte zwar an, dass sie sich nicht auf „M“ beziehe, sondern auf „Mode“ und „Modell“ hindeuten wolle. Das Gericht wies dies aber zurück, da es die Ansicht vertrat, „M“ wäre keine gebräuchliche Abkürzung für die angeführten Begriffe der Beklagten.

 

Urteil des LG Hamburg vom 17.01.2017, Az.: 312 O 200/16

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