Markenmäßiger Gebrauch durch Ziernaht auf Hosenetikett

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wenn die Ziernaht auf einer Hose als Herkunftshinweis eines Unternehmens verstanden wird, dann ist sie markenrechtlich geschützt.

Ob bei einem Gebrauch des Zeichens eine markenmäßige Benutzung und somit ein Herkunftshinweis vorliegt, entscheidet sich danach, ob das Zeichen in den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden wird.

Im vorliegenden Fall klagt Levi’s, ein bekanntes amerikanisches Modeunternehmen, auf Unterlassung gegen New Yorker, da die Zeichen auf den Gesäßtaschen ihrer Hosen denen von Levi’s entsprechen und es somit zu einer Verwechslungsgefahr kommen würde. Die Beklagte weist die Klage aber dahingehend zurück, dass die Ziernähte nur eine Verzierung seien und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden würden.

Das LG Hamburg stellt in seinem Urteil vom 30.06.2015 (Az.: 416 HKO 186/14) fest, dass der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise durch das Zeichen der Doppelschwinge die Waren einem bestimmten Unternehmen, in diesem Fall Levi’s, zuordnet und somit nicht als Verzierung, sondern als Herkunftshinweis versteht. 

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