Die Beklagte ist Maklerin und bot eine Doppelhaushälfte an. Sie bewarb die Wohnung auf ihrer Internetseite und in einer Zeitung. Der Kläger beanstandete das Fehlen von Angaben zum wesentlichen Energieträger, zum Baujahr und zur Art des Energieausweises bei der Anzeige der Beklagten. Sie sei verpflichtet diese Angaben mit anzugeben, ansonsten handle sie unlauter.
Das Gericht gab der Klage statt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG gilt als Vorenthalten auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1) als unlautere Handlung.
Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die Art des Energieausweises und über das im Energieausweis genannte Baujahr des Objekts, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). Der Begriff der „geschäftliche(n) Entscheidung“ ist in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG definiert und er fasst jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob er sich entschließt, tätig zu werden. Die unzureichenden energiebezogenen Informationen können Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der streitgegenständlichen Immobilienanzeigen Kontakt mit der Beklagten wegen der beworbenen Objekte aufzunehmen. Die zu Grunde liegende Entscheidung würden die Verbraucher möglicherweise nicht so getroffen haben, wenn sie schon durch die Immobilienanzeigen über die in § 16a Abs. 1 EnEV genannten Umstände informiert worden wären. Somit sind die in § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Informationen (zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, zum wesentlichen Energieträger, zum im Energieausweis genannten Baujahr und zur Energieeffizienzklasse) wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.
Die Regelung des § 16a Abs. 1 EnEV richtet jedoch sich nach dem Wortlaut nur an Verkäufer. Folglich kann sie nicht beim Makler angewandt werden, auch nicht analog. Dies steht jedoch einer Haftung der Beklagten nach § 5a Abs. 2 UWG nicht entgegen. Dadurch, dass die Beklagte Verbrauchern wesentliche Informationspflichten vorenthalten hat, hat sie selbst täterschaftlich gegen lauterkeitsrechtliche Verkehrspflichten verstoßen
Urteil des OLG Bamberg vom 05.04.2017, Az.: 3 U 102/16