Lieferumfang muss in Produktabbildung erkennbar sein

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Es reicht nicht aus, wenn erst in der Produktbeschreibung aufgeführt wird, dass Teile des Produktbildes nicht im Angebot enthalten sind.

Die Abbildung des beworbenen Produkts, eines Sonnenschirms, auf der Onlineplattform erweckte den Eindruck, dass die abgebildeten Betonplatten zum Warenangebot dazugehörten. Erst in der Beschreibung wurde ersichtlich, dass die Betonplatten nicht im Lieferumfang enthalten sind.

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung (Az.: 4 U 66/15) eine Irreführung festgestellt. Verbraucher wollen nur funktionsfähige Produkte kaufen und bei einem Sonnenschirm gehören Betonplatten zum Zubehör durch welches ein Sonnenschirm sicher aufgestellt werden kann. Ohne dieses Zubehör wäre die Anzeige des Beklagten weniger interessant gewesen. Dem Verbraucher fällt bei einem solchen Onlineangebot zuerst das Produktbild auf und nicht die dazugehörige Beschreibung, weswegen die Anzeige eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

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