„Lernstark und zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine gesundheitsbezogene Angabe im Bezug auf Kinder muss nicht ausdrücklich und ausschließlich auf Kinder bezogen sein.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen den Hersteller von Rotbäckchen-Saft, da dieser mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben warb.

Der BGH lehnte die Klage jedoch, ab da es ausreiche, wenn für den Durchschnittsverbraucher erkennbar ist, dass sich die gesundheitsbezogene Angabe vorzugsweise auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern bezieht und nicht auf die Allgemeinheit (Urteil vom 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13). Die Abbildung des blonden Mädchens auf dem Saft trage dazu bei, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass „Lernstark“ und „Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ vor allem auf Kinder bezogen ist.

Eine gesundheitsbezogene Aussage ist auch dann zulässig, wenn sie nicht wörtlich verwendet wird, sondern eine gleichbedeutende Aussage mit einer der Angaben iSv Art. 10 I der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden