Im vorliegenden Fall wurden Fleisch- und Wurstwaren unter einer eingetragenen Marke verkauft, die aus einem kyrillischem Wort besteht, welches übersetzt „Schwiegermutter“ heißt. Die Beklagte verkauft eine Wurst unter der übersetzten Bezeichnung „satte Schwiegermutter“. Darin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte durch eine Verwechslungsgefahr.
Es liege keine Verwechslungsgefahr vor, so im Urteil des OLG Frankfurt a. M. (Az.: 6 U 143/15). Bemessen wird dies im Fall sowohl an Kunden, die der russischen Sprache mächtig sind, als auch an solchen, die die russische Sprache nicht verstehen. Es bestehe keine klangliche Ähnlichkeit, vor allem nicht bei Kunden, die der russischen Sprache nicht mächtig sind, da sie die Zeichen nicht korrekt aussprechen können. Auch eine bildliche Ähnlichkeit wird verneint. Im Gesamteindruck werde das kombinierte Zeichen (Bezeichnung der Beklagten) nicht durch das kyrillische Wort „Schwiegermutter“ geprägt und es komme ihm keine selbstständige Bedeutung zu.