Kundenzufriedenheitsumfrage

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Vertrauen Sie uns:

Eine Email, die den Empfänger darum bittet an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen, ist eine Werbe-Mail.

Eine solche Mail sei ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers der Email eine unzulässige Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG, so das LG Leipzig in seinem Urteil vom 13.11.2015, (Az. 02 HKO 888/15, nicht rechtskräftig, Berufung anhängig beim OLG Dresden). Ein Unternehmen ist für solche Emails auch dann verantwortlich, wenn die Kundendaten auf Servern Dritter liegen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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