Kundenberatung nach Vertragsende

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine Klausel, die dazu berechtigt Kundendaten nach Ende des Vertrags zur „individuellen Kundenberatung“ weiter zu nutzen, sind unwirksam.

Die Beklagte (Telekommunikationsunternehmen) verwendet folgende Klausel in ihren Verträgen: „Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der UE GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der UE GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden.“ Hiergegen wendet sich der Kläger, der darin eine unzulässige Vertragsklausel, die der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhält.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel u.a. anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Vorliegend kommt eine Abweichung von der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Betracht. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung u.a. stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Zwar wird diese Einwilligung freiwillig erteilt, allerdings geschieht sie nicht für den konkreten Fall und nicht in Kenntnis der Sachlage. Es ist nicht klar ersichtlich, welche einzelnen Werbemaßnahmen umfasst sind und der Verbraucher weiß nicht, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und auf welche Produkte und Dienstleistungen sich die Klausel konkret bezieht. Der einwilligende Kunde kann nicht wissen, was die Beklagte mit „individueller Kundenberatung“ nach Beendigung des Kundenverhältnisses meint. Zudem stellt sich die Frage, worin aus Sicht des Verbrauchers eine „individuelle Kundenberatung“ bestehen soll in Bezug auf einen Verbraucher, der im ungünstigsten Fall bereits seit fast zwei Jahren gar nicht mehr Kunde der Beklagten ist und der aller Wahrscheinlichkeit nach zu diesem Zeitpunkt längst Kunde eines Wettbewerbers der Beklagten geworden ist.

 

Urteil des OLG Köln vom 02.06.2017, Az.: 6 U 182/16

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