Kündigungsschutzklage

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Oft sehen Arbeitnehmer die ausgesprochene Kündigung als nicht rechtmäßig an. Wie man gegen die Kündigung vorgehen kann, erfahren Sie hier.

Was ist eine Kündigungsschutzklage und wie muss diese gestaltet werden?

Durch eine Kündigungsschutzklage wird vor einem Arbeitsgericht festgestellt, ob die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam ist.

Sie muss den Antrag auf Feststellung enthalten, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Außerdem muss das angerufene Gericht bezeichnet werden und Kläger und Beklagter, sowie die klagebegründenden Tatsachen, müssen angegeben werden.

Welche wichtigen Voraussetzungen sind noch zu beachten?

Das Arbeitsverhältnis muss mindestens ein halbes Jahr bestanden haben und in dem Betrieb müssen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Des Weiteren muss ein Kündigungsgrund, welcher betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt sein kann, nachweislich vorliegen. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.

Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind meist krankheitsbedingt (z. B. Alkoholismus).

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, die unter anderem bei Arbeitsverweigerung oder Tätlichkeiten gegen den Arbeitgeber bzw. andere Mitarbeiter ausgesprochen wird, muss der Arbeitnehmer vorher eine Abmahnung erhalten haben. Diese Abmahnung entfällt bei personen- und betriebsbedingten Kündigungen, da es der Zweck der Abmahnung ist, auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzuweisen, damit er es in Zukunft unterlässt. Das ist bei personen- und betriebsbedingten Kündigungen jedoch nicht möglich, da der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund in diesen Fällen meist nicht steuern kann.

Wird dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und zwingende Gründe (z. B.  Schließung oder Auslagerung von Abteilungen) liegen dafür vor, kann diese Kündigung trotzdem unwirksam sein, wenn sie sozialwidrig ist. Es muss eine sog. Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern getroffen werden, die sich nach den Kriterien der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter, den Unterhaltspflichten und dem Vorliegen einer Schwerbehinderung bemisst. Dem anscheinend „sozial stärksten“ Arbeitnehmer muss nach Abwägung der Kriterien gekündigt werden.

Außerdem muss der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden und hat eine Woche Zeit dieser zu widersprechen. Tut er dies nicht,  gilt seine Zustimmung als erteilt.

Wichtig: Einhaltung der Antragsfrist!

Der Antrag auf die Kündigungsschutzklage kann nur drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung durch den Arbeitsgeber eingereicht werden. Danach ist der Antrag nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Diese Frist gilt auch, wenn der Arbeitnehmer krank oder im Urlaub ist.

Vorsicht Kosten!

Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Die Kosten können jedoch durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden.

 

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