Kündigung per E-Mail

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine Regelung, dass „in gesetzlich geregelter Elektronischer Form z. B. per Mail“ der Vertrag gekündigt werden kann, ist unzulässig.

Diese Regelung in den AGBs verstoße gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn danach ist die Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festgelegt worden, wenn es um den Ausspruch von Kündigungen geht. Bei der Zulässigkeit der gesetzlich geregelten Schriftform wird eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt. Dies Voraussetzung erfülle eine gewöhnliche E-Mail nicht, so das LG München I in seinem Urteil vom 12.05.2016 (Az.: 12 O 17874/15).

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