Krank beim Personalgespräch

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Arbeitnehmer muss nicht zum Personalgespräch erscheinen, auch wenn er mehrwöchig krank ist.

Der Arbeitgeber bestellte seinen Arbeitnehmer, welcher als Krankenpfleger arbeitet, zum Personalgespräch, um mit diesem die künftigen Einsatzmöglichkeiten zu besprechen. Zu diesem sagte der Arbeitnehmer unter Bezugnahme auf sein ärztliches Attest ab. Daraufhin forderte der Arbeitgeber ein neues Attest, welches der Arbeitnehmer verweigerte, worauf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprach.

Das BAG hält die Abmahnung für zu Unrecht ausgesprochen (Urt. v. 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15). Arbeitnehmer müssen zwar grundsätzlich  an Personalgesprächen teilnehmen (Direktionsrecht des Arbeitsgebers), wobei unter Verweigerung mit einer Abmahnung oder Kündigung des Arbeitgebers folgen kann, aber die Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer erkrank ist. Auch die Verlangung eines weiteren Attests ist nicht rechtmäßig.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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01099 Dresden