Ein Kundendienst darf nicht nur unter einer teureren 0180-Service-Nummer erreichbar sein, um beispielsweise die Gewährleistung oder einen Widerruf geltend zu machen.
Die Wettbewerbszentrale klagte gegen den Internethändler Comtech, der kostenpflichtige 0180-Nummer für seine Kunden anbot. Dazu wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie der Verbraucher dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen, und ob es insoweit von Bedeutung ist, ob der Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
Der Begriff „Grundtarif“ ist im Sinne von europäischen Richtlinien so auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Somit dürfen die Kosten eines Anrufs an einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein als die Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Der Umstand, dass die Anbieter von Telefondienstleistungen berechtigt sind, den Verbrauchern Entgelte für Telefonanrufe zu berechnen, hat keinen Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen, sofern die in Rechnung gestellten Beträge die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigen, die den Verbrauchern für einen gewöhnlichen Anruf entstanden wären.
Urteil des EuGH vom 02.03.2017, Az.: C-568/15