Kosten für ein Basiskonto

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Die Kosten für ein Basiskonto müssen sich an dem durchschnittlichen Nutzerverhalten orientieren.

Die Beklagte, ein Kreditinstitut, bietet ihren Kunden verschiedene Kontenmodelle an, unter anderem ein Basiskonto. Hierfür verlangt sie von ihren Kunden einen Pauschalpreis von 8,99€. Des Weiteren verwendete sie in ihren AGB Preisklauseln, die die Verlagerung von anderen Entgelten, beispielsweise für die Legitimationsprüfung oder das Montoring, auf den Kunden verlagern. Hiergegen wendet sich der Dachverband der Verbraucherzentrale, der darin einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 ZKG sieht. Die Preisgestaltung sei des Weiteren vor dem Hintergrund der europäischen Zahlungskotenrichtlinie unangemessen.

Das Gericht gab der Klage statt. Es liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor. Es müsse berücksichtigt werden, dass Basiskonten oft von Personen genutzt werden, deren wirtschaftliche Lage angespannt ist. Diesem Personenkreis dürfen nicht die Kosten für die Legitimationsprüfung oder des Montorings auferlegt werden. Insbesondere gilt dies, wenn bei einem ähnlichem Konto, welches jedoch kein Basiskonto ist, die Kosten vom Kreditinstitut selbst getragen werden. Dies bedeutet im Ergebnis höhere Kosten für das Basiskonto als für ähnliche Konten. Eine solche Umverlagerung ist jedoch nicht mit den Zielen der Zahlungskontenrichtlinie vereinbar, welche kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten ermöglichen will, denn ein Leben ohne Girokonto sei praktisch kaum möglich. Daher sei eine Begrenzung von Entgeltvereinbarungen nötig.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 27.02.2019, Az.: 19 U 104/18

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