Kontogebühr

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine Klausel in einem Bauspar- oder Darlehensvertrag, die eine pauschale Kontogebühr enthält, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Der Verbraucherschutzverein klagte gegen die von der Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierte Klausel, die eine pauschale Kontogebühr in Höhe von knapp 10€ verlangte.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle, da sie von Rechtsvorschriften abweichende und diese ergänzende Regelungen enthalten, und verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Entgeltklausel ist zudem nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat.. Lässt eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, so wahrt sie damit zwar die Anforderungen des Transparenzgebots, aber dies lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die Klausel darüber hinaus einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen.

Im Rahmen von Bausparverträgen abgeschlossene Darlehensverträge unterfallen als Gelddarlehen. Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten. Der Beklagten wäre es daher unbenommen, die vom Bausparer und Darlehensnehmer für die von ihr erbrachte Hauptleistung der Kapitalüberlassung und -belassung zu leistende Gegenleistung in eine laufzeitabhängige Zinszahlung und ein zinsähnliches, laufzeitabhängiges (Teil-)Entgelt aufzuteilen. Dies hat sie aber aus der Sicht eines Durchschnittskunden mit der streitigen Klausel nicht getan.

Zudem stellt sich die Kontogebühr weder als eine Gegenleistung für die Hauptleistung der Beklagten noch als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Somit hält die Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand.

 

Urteil des BGH vom 09.05.2017, Az.: XI ZR 308/15

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