Kitkat-Form als Marke?

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Wenn die Form der Ware durch die Art der Ware selbst bedingt oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, kann diese Form nicht als Marke eingetragen werden.

Grundsätzlich kann die Form eine Marke eingetragen werden, wenn sie dazu geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens von denen der anderen zu unterscheiden. Es stellt jedoch ein Eintragungshindernis dar, wenn die Form durch die Art der Ware bedingt oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Dann kann auch nur durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben werden, wenn die relevanten Verkehrskreise den Ursprung der Waren oder Dienstleistungen aus der angemeldeten Marke alleine, und nicht etwa aus einer anderen auch vorhandenen Marke (wie z.B. in diesem Fall die Wortmarke „Kit Kat“ oder eine unterscheidungskräftige Verpackung), wahrnehmen, so der EuGH in seinem Urteil vom 16.09.2015 (Az.: C-215/14).

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