„Kinderstube“ – „Kinder STUBE“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Zwischen „Kinderstube“ und „Kinder STUBE“ besteht aufgrund der schriftbildlich hochgradig ähnlichen Zeichen und des in begrifflicher Hinsicht identischen Bedeutungsgehalts eine Verwechslungsgefahr.

Die Klägerin ist Herausgeberin der Zeitschrift „Kinderstube“ mit dem Thema Gesundheitserziehung in der Familie und Betreiberin der Internetseite „www.kinderstube-sachsen.de“, welche ein Ratgeber-Portal darstellt. Außerdem ist sie die Markeninhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke „Kinderstube“, welche für die Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten und wissenschaftliche Dienstleistungen“ geschützt ist (angemeldet am 27.11.2012, eingetragen am 4.3.2013) und einer weiteren Wort-Bild-Marke „Kinderstube“, welche außerdem für die Publikation von Druckerzeugnissen geschützt ist (angemeldet am 4.2.2009, eingetragen am 28.5.2009). Die Beklagte betreibt seit November 2012 die Internetpräsentation „Kinder STUBE“ unter „www.frauenzimmer.de“, welche seit Oktober 2012 auch unter „www.kinderstube.de“ abrufbar ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die eine Markenrechtsverletzung beanstandet.

Die Beklagte benutzt das Zeichen „Kinder STUBE“ markenmäßig. In der Regel sieht der Verkehr in Domainnamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes wird nur angenommen, wenn der Domainname ausnahmsweise nur als rein beschreibende Angabe vom Verkehr aufgefasst wird. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, da das Internetangebot der Beklagten Informationen zu den Themenbereichen Kinderwunsch und Schwangerschaft beinhaltet. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass man bei Eingabe von „www.kinderstube.de“ auf „www.frauenzimmer.de“ weitergeleitet wird. Des Weiteren besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn die beiden Zeichen sind schriftbildlich hochgradig ähnlich und in begrifflicher Hinsicht von identischem Bedeutungsgehalt. Die angesprochenen Verkehrskreise können annehmen, dass zwischen den Angeboten der Klägerin und der Beklagten ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, auch aufgrund der Dienstleistungsidentität. Auch wenn keine Kennzeichnungskraft des Begriffs „Kinderstube“ besteht, weil dieser für die Dienstleistung „Erziehung“ von unterdurchschnittlicher originärer Unterscheidungskraft aufgrund des beschreibenden Anklangs ist, besteht insgesamt eine Verwechslungsgefahr.

 

(BGH v. 28.04.2016, Az.: I ZR 254/14)

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