Kennzeichnungspflicht auf Instagram

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Nicht jedes gewerbliche Handeln muss auf Instagram als ein solches gekennzeichnet werden. Hierzu ist eine Prüfung im Einzelfall notwendig.

Der Verband Sozialer Medien e.V. klagte gegen eine Influencerin, die es auf ihrem Instagram-Account teilweise unterließ, Posts mit „Werbung“ oder „Anzeige“ zu kennzeichnen, obwohl diese diverse Produkte und deren Marke auf den Bildern zeigte und entsprechende Verlinkungen zu den Unternehmen der Produkte enthielt. Der Account beschäftigt sich mit Mode, dem Alltag als Mutter, Yoga, Reisen und anderen Themen.

Das LG München I wies die Klage ab. Nach Aussage der Influencerin erhielt sie für die streitgegenständlichen Posts keine Vergütung oder sonstige Gegenleistungen. Der Kläger konnte den Gegenbeweis nicht erbringen. Das Gericht sah in diesen Posts keine getarnte Werbung. Zwar würde die Influencerin durch die Verlinkungen und die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen fördern. Jedoch würden dies nach Ansicht des Gerichts die angesprochenen Verkehrskreise erkennen.
Das Gericht wies besonders darauf hin, dass die Entscheidung nicht verallgemeinerungsfähig sei, sondern die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelsn in jedem Einzelfall zu überprüfen sei. Im vorliegenden Fall sprach für die Offensichtlichkeit des gewerblichen Handelns ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil.

LG München I, Urteil vom 29.04.2019 – 4 HK O 14312/18

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