Keine Verwechslungsgefahr bei Tigerkopf

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Warengruppen besteht.

Im vorliegenden Fall wurde die Abbildung eines Tigerkopfs (Bildmarke) einerseits in der Warengruppe von Bekleidungsstücken und andererseits in der Warengruppe von Uhren verwendet. Diese Warengruppen würden in Art, Nutzung und Verwendung keinerlei Übereinstimmungen aufweisen, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2015, Az.: I-20 U 234/13). Somit ist eine Identität oder Ähnlichkeit der Warengruppen, die zur Verwechslung führen kann, ausgeschlossen.

Auch wenn die Klägerin darauf hinwies, dass Uhren oft als Accessoire zur Bekleidung getragen werden, ist schon im Urteil „Tosca/Tosca blue“ (BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az.: I ZR 96/03) die Warenähnlichkeit verneint worden, selbst wenn ein ästhetisches Ergänzungsverhältnis zwischen den Warengruppen besteht.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden