Ist ein Rabatt mit Korrekturhinweis ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ?

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine Werbeaussage, die blickfangmäßig mit Rabatt wirbt, kann nicht mit ergänzendem Hinweis korrigiert werden, wenn sie dadurch objektiv falsch wird. Aktuelles Urteil im Wettbewerbsrecht.

Wirbt ein Unternehmen für sein Produkt, z B. für ein Pay-TV-Paket oder einen Mobilfunkvertrag, blickfangmäßig mit Rabatt, der aber durch Sternchenhinweis auf die Hälfte der Vertragslaufzeit beschränkt wird, so verstößt die Werbung gegen das Transparenzgebot und ist irreführend. Das Landgericht München I begründet seine Entscheidung vom 12.11.2014, Az. 37 O 6608/14 damit, dass der geworbene Rabatt durch den ergänzenden Hinweis objektiv falsch sei und letztendlich nur halb so hoch sei, wie von der Werbung deklariert. Eine falsche Aussage könne zudem auch nicht durch ergänzenden Hinweis korrigiert werden.
 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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