Irreführung durch Werbeversprechen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Werbeversprechen stellt eine Irreführung dar, wenn das Angebot nur unter bestimmten Bedingungen und nicht für alle Angebote gelte.

Auf einer Buchungsplattform „wimdu.de“ für Appartments als Ferienunterkunft wurde mit dem Angebot geworben, dass man die Hälfte der Kosten einspart im Vergleich zur Buchung von Hotels. Das KG Berlin sah darin eine Irreführung (Urteil vom 11.03.2016, Az. 5 U 83/15), da  das Angebot nur unter bestimmten Bedingungen und nicht für alle Angebote gelte. Außerdem seien die genauen Bedingungen der Kostenersparnis nicht nachvollziehbar und eine solche Werbung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen gerade so verstanden, dass sie nicht mit einer Einschränkung verbunden ist. 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden