Intransparente Klauseln

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

TrustLocal Widget

Der Begriff „medizinischer Zustand“ in einer Reiserücktrittskostenversicherung ist intransparent, wodurch die Klausel unwirksam ist.

Der Kläger buchte ein Hotelzimmer auf Capri. Vor seiner Reise begab er sich wegen akuter Rückenschmerzen zum Arzt, welcher ihm einen Hexenschuss diagnostizierte. Daraufhin stornierte der Kläger die Reise und musste den vollständigen Reisepreis als Stornierungskosten entrichten. Diese Stornierungskosten verlangte er von der Beklagten, bei welcher er zuvor eine Reiserücktrittskostenversicherung abschloss. Die Beklagte verweigerte den Ersatz mit dem Hinweis auf den Ausschluss der Erstattung bei Kosten infolge von Vorerkrankungen. Der Begriff „Vorerkrankung“ wurde in der Versicherung als „bereits vorher bekannter medizinischer Zustand“ definiert. Die Beklagte führte an, dass dem Kläger bereits vor Buchung der Reise seine chronische Erkrankung an der Wirbelsäule bekannt gewesen seien.

Das AG Frankfurt am Main gab der Klage statt. Die Vorerkrankungsklausel sei nicht klar und verständlich formuliert und daher unwirksam. Dies stelle einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB dar. Hiernach wird gefordert, dass dem Reisenden bereits bei Abschluss der Reiserücktrittskostenversicherung hinreichend deutlich wird, welche Leistungen vom Versicherungsschutz umfasst sind und welche ausgeschlossen worden sind. Die Bezeichnung „medizinscher Zustand“ sei hierzu nicht geeignet. Sie gebe keinen Hinweis darauf, ob es sich hierbei um einen pathologischen, behandlungsbedürftigen oder risikobehafteten Zustand handeln müsse. Auch die ergänzenden Erläuterungen würden keine Klarheit verschaffen.

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 13.05.2019, Az.: 3330/18 (24)

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden