Internetnutzung „by call“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wird bei einem „by call“-Vertrag über die Internetnutzung die Gebühr von 150 Euro überschritten, muss der Mobilfunkanbieter die Internetverbindung trennen.

Der Mobilfunkanbieter hat eine Fürsorgepflicht für seinen Kunden, welche sich aus den Nebenpflichten eines Mobilfunkvertrags ergibt, so das AG Bonn (Urteil vom 21.11.2014, Az.: 104 C 432/13).

Bei einem Vertrag „by call“ handelt es sich nicht wie üblich um eine Internetflatrate, sondern die Nutzung des Internets wird nach den tatsächlich anfallenden Gebühren berechnet. Steigt die Gebühr der Internetnutzung über 150 Euro, liegt eine Diskrepanz zwischen der Internetnutzung und dem Internettarif vor. Dem Nutzer könnte ein erheblicher Schaden entstehen, wenn der Mobilfunkanbieter in diesen Fällen nicht einschreitet.

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