Internetanschlussbesitzer hat Aufklärungspflichten gegenüber Erwachsenen, die seinen Anschluss benutzen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wenn Erwachsene den Internetanschluss Dritter nutzen, haben Dritte die Pflicht diese darüber aufzuklären, dass bei Benutzung des Internets kein Rechtsverstoß begangen werden darf, sonst haften die Internetanschlussbesitzer als sog. Störer.

Dies entschied das LG Hamburg in seinem Urteil vom 20.03.2015 (Az.: 310 S 23/14).

Im vorliegenden Fall hatte die Nichte über den Internetzugang ihrer Tante Filme rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht und somit eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Tante hatte ihre Nichte vorher nicht darüber aufgeklärt, dass Rechtsverstöße zu unterlassen sind, was aber laut Gericht eine zumutbare Verhaltenspflicht darstellt. Dadurch habe sie die Störereigenschaft erlangt und ist mithaftbar. Die vorherige Aufklärung sei zumutbar, da z.B. Filesharing ein allgemein bekanntes Problem ist und auch vergleichbar damit, dass Eltern gegenüber ihren Kindern solche Aufklärungspflichten haben (BGH-Entscheidung vom 15.11.2012, Az.:I ZR 74/12).

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