Die Nutzung von Peer-to-Peer (p2p) – Tauschbörsen im Internet wirft vielfältige Rechtsfragen auf. Um es klar zu sagen: die Nutzung ist in der Regel illegal, sei es zum Upload oder zum Download.
Aus diesem Grund versenden verschiedene Kanzleien im Namen der Rechteinhaber Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Aufforderung zur Zahlung von pauschalem Schadensersatz in nicht unerheblicher Höhe.
Filesharing Abmahnkanzleien im Überblick
|
|
Rückforderung von gezahlten Abmahngebühren
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Beschluss vom 14.11.2011, AZ I-20 W 132/11) wurden die Anforderungen an eine wirksame (!) Filesharing-Abmahnung konkretisiert, mit einer bemerkenswerten Konsequenz.
Tausende Filesharing Abmahnungen sind unter Anwendung der konkreten Anforderungen mithin als unwirksam anzusehen.
Konsequenterweise führt dies nunmehr – mit Ausnahme einer außergerichtlichen Einigung – dazu, dass Betroffene bereits gezahlte Abmahngebühren wieder zurückfordern können.
Lassen Sie sich beraten!
Die Rechtsanwaltskanzlei Hennig prüft für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht sowie ob bereits gezahlte Abmahngebühren zurückgefordert werden können. Auch wenn Sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben ist mithin eine Vertretung durch die Kanzlei Hennig empfehlenswert. Als qualifizeirter Ansprechpartner steht Rechtsanwalt Gernot Hennig jederzeit gern zur Verfügung.
(Rechtsanwalt Gernot Hennig, Stand: 13.08.2012)