Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Auch für gewerbliche Anbieter auf eBay gilt die Pflicht für einen Hinweis auf die Online-Streitbeilgungsplattform.

Der Beklagte vertreibt gewerblich auf der Internetplattform eBay Waren. Das Angebot des Beklagten wies weder einen Verweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform (kurz: OS-Plattform) auf noch gar einen Link darauf.

Nach Ansicht des OLG München verletzt der Beklagte damit seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3a UWG und nicht nur nach § 5a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient (Erwägungsgrund 30 der VO 524/2013).

Nach Ansicht des Gerichts würde es dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegenstehen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt. Dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt.

 

Urteil des OLG München vom 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16

 

Praxishinweis:

Diese Informations- und Hinweispflicht besteht seit dem 01.02.2017 gemäß § 36 VSBG auch für Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Homepage unterhalten. 

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