Der BGH hat entschieden, dass der in Goldfolie eingewickelte Schokoladenbär der Firma Lindt keine unlautere Nachahmung des Goldbären der Firma Haribo darstellt.
Die Firma Haribo ist der Rechtsinhaber der für Zuckerwaren eingetragenen Marken „Goldbär“, „Goldbärchen“ und „Gold-Teddy“. Haribo sah durch den in goldener Folie eingepackten Schokoladenbären „Lindt-Teddy“ die eigenen Markenrechte verletzt.
Im Urteil vom 23.09.2015 (Az.: I ZR 105/14) entschied der BGH jedoch, dass Haribos Markenrechte nicht verletzt worden sind, da es an einer Ähnlichkeit der Marke Haribo mit der Produktgestaltung der Marke Lindt fehlt und es somit weder zu einer Verwechslungsgefahr, noch zu einer gedanklichen Verknüpfung kommt. Wenn sich eine Wortmarke und eine dreidimensionale Marke gegenüberstehen, muss die Ähnlichkeit aus dem Bedeutungsgehalt und nicht aus der Ähnlichkeit im Bild oder Klang bestehen.