„Hang-Tags“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Verfolgen „Hang-Tags“ eine rein beschreibende Funktion, liegt keine markenmäßige Benutzung vor.

Die Antragsstellerin, die Inhaberin der Marke „THINK GREEN“ ist, legte Beschwerde gegen die Verwendung eines sog. Hang-Tags ein, auf welchem „THINK GREEN“ geschrieben stand. Sie sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte durch eine markenmäßige Benutzung ihrer Marke.

Dies lehnte das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 15.09.2016 (Az.: 6 W 95/16) ab. Der Anhänger mache nur auf umweltschonende Herstellung aufmerksam und erfülle für die angesprochenen Verkehrskreise eine rein beschreibende Funktion. Es liege keine markenmäßige Benutzung vor. Auch wenn sog. Hang-Tags an einem Kleidungsstück häufig für die Wiedergabe von Marken genutzt werden, lässt die Verwendung eines solchen Hang-Tags allein nicht in jedem Fall den Schluss zu, dass darauf angebrachte Zeichen oder Beschriftungen als betrieblicher Herkunftshinweis dienen sollen. Dazu ist immer eine Einzelfallprüfung nötig. Im vorliegenden Fall bestätigen die Begleitumstände die Annahme einer rein beschreibenden Wahrnehmung durch die Verkehrskreise, weil auf der Innenseite des aufklappbaren Hang-Tags auf die Herstellung des Leders mit pflanzlichen Gerbstoffen und die chromfreie Gerbung hingewiesen wird. Außerdem wird auf der Rückseite des Hang-Tangs und der Jacke selbst auf die eigentliche Marke hingewiesen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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