„Hamsterkarte“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Ausdruck „Hamsterkarte“ kann aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht markenrechtlich geschützt werden.

Das BPatG begründet seine Entscheidung vom 03.08.2015 (Az.: 25 W (pat) 509/14) damit, dass es sich um eine produktbeschreibende Angabe handelt und deswegen nicht als Herkunftshinweis von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird. Der Verbraucher kann sich vorstellen, was unter einer „Hamsterkarte“ verstanden wird, indem er den Hauptbegriff in die Wortbestandteile „Hamster“ und „Karte“ aufteilt. Darunter verstehen angesprochene Verkehrskreise zweifelsfrei eine Karte, mit der man Prämien „hamstern“ bzw. sammeln kann. Jedoch wird es nicht einem Unternehmen direkt zugeordnet.

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