Haftung des Facebook-Accounts Inhabers

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Facebook-Account Inhaber handelt für Missbräuche seines Accounts durch Dritte.

Die Haftung für den Missbrauch durch Dritte auf Facebook wird parallel behandelt wie die Haftung eines eBay-Accounts („Halzband“-Entscheidung des BGH), so im Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2016 (Az.: 16 U 233/15). Begründet wird dies damit, dass ein Account einer bestimmten Person zugeordnet wird und somit ein Handeln unter diesem Namen nach außen hin möglich ist. Der Account-Inhaber haftet, wenn er seine Zugangsdaten nicht ausreichend vor den Zugriffen Dritter sichert, denn ohne Sicherung schafft er eine Gefahr, dass der Dritte nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden