Haftung bei Verwenden des Bildes nach Erlöschen der zeitlich begrenzten Lizenz

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Grundsätzlich gilt eine besondere Sorgfaltspflicht beim eigennützigen Veröffentlichen von Fotos mit anderen Personen. Dies kann jedoch in besonderen Fällen entfallen.

Im Fall nutzte ein Schuhgeschäftinhaber ein Foto als Werbung für sein Geschäft. Das Foto hatte er zur Verfügung gestellt bekommen. Er wusste jedoch nicht, dass zwischen dem Fotomodell und dem Hersteller des Fotos nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (Lizenz) am Foto bestanden hatte. Der Hersteller hatte ihm dies nicht mitgeteilt.

Das LG Bonn hat in seinem Urteil vom 22.04.2015 (Az.: 9 O 163/14) entschieden, dass das Verschulden des Beklagten bei der unberechtigten Verwendung des Bildes entfällt und der Kläger keinen Schadensersatz geltend machen kann. Der Beklagte hat keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich im Regelfall um zeitlich begrenzte Nutzungsrechte handelt. Außerdem hat dieser nach Kenntnis des Erlöschens der Lizenz die Werbung mit dem Bild entfernt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

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