Die Höhe des Entgelts für ein Basiskonto bei einem deutschen Kreditinstitut in Höhe von monatlich 8,99€ ist unangemessen hoch.
Der Verbraucherverband klagte aufgrund der aus ihrer Sicht unangemessenen Höhe gegen zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines deutschen Kreditinstituts. Die Klauseln verlangten von den Kunden ein Entgelt für ein Basiskonto in Höhe von monatlich 8,99€ und 1,50€ für eine „beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale“.
Das Gericht gab der Klage statt.
Die angegriffenen Klauseln würden der AGB-Kontrolle unterliegen, soweit sie von den gesetzlichen Preisregelungen abwichen. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) legt Grundregeln für Basiskonten für ein angemessenes Entgelt fest, wovon nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden dürfe. Gegen diese Vorschriften, welche von den marktüblichen Entgelten sowie dem Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs von der Bank zu erbringenden Leistung ausgehen, verstoßen die Preisklauseln des beklagten Kreditinstituts. Sie sind mit den gesetzlichen Grundregeln nicht vereinbar und benachteiligen angesichts dessen die Verbraucher entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben. Nutzer der Basiskonten seien sowohl Verbraucher, welche keine Hilfe bei der Abwicklung ihrer Bankgeschäfte benötigen, sowie Nutzer, die auf Unterstützung angewiesen sind, sodass das durchschnittliche Nutzerverhalten nicht zu ermitteln sei. Zudem sei es gefestigte Rechtsprechung, dass diese Tätigkeiten, welche die Klauseln extra vergüten sollen, Aufwand der Bank selbst sind, welcher nicht zusätzlich vergütet werden darf.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 27.02.2019, Az.: 19 U 104/18