„Grillstar“ vs. „Grillstar.de“

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Zwischen „Grillstar“ und „Grillstar.de“ besteht keine Verwechslungsgefahr, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 04.08.2015, Az.: 4 U 119/14.

Eine Verwechslungsgefahr von Wortmarken ist dann ausgeschlossen, wenn durch die farbliche und gestalterische Ausgestaltung der Marken keinerlei Ähnlichkeit besteht, selbst wenn die Worte sich ähnlich oder gleich sind. Die Prägung erhält eine Marke meist erst durch die unterscheidbare Darstellung. Außerdem kommt dem Wort „Grillstar“ für Waren oder Dienstleistungen, die sich auf den Grillbereich erstrecken, keine Unterscheidungskraft zu.

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