Gillette vs. Wilkinson

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Ersatzklingen des Herstellers Wilkinson, die auf das Konkurrenzprodukt von Gillette passen, verletzten das Patentrecht von Gillette und dürfen nicht mehr verkauft werden.

Das amerikanische Unternehmen Gillette hält seit 1997 das Patent EP 1 695 800 B1 für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur“. Bei dem Patent geht es speziell um die Verbindung von Griff und Klingeneinheit. Diese Klingen passen auf den Rasierer „Mach 3“. Das deutsche Unternehmen Wilkinson hatte Klingen auf den Markt gebracht, die auf den Rasierer der Konkurrenzmarke Gillette passten und zudem in fünf Drogeriemärkten als Eigenmarken verkauft wurden, wodurch sie im Verhältnis zum Originalprodukt Durchschnitt um rund 30 Prozent unter dessen Preis lagen. Hiergegen beantragte Gillette dem deutschen Hersteller den Vertrieb der Klingen zu untersagen, da sie ihr Patent verletzen würden.

Das LG Düsseldorf gab der Klage im Eilverfahren statt. Zwar stützte sich das deutsche Unternehmen auf die Ende Juni 2017 eingereichte Nichtigkeitsklage beim BPatG, da es seiner Ansicht nach ein umstrittenes Patent sei, da die Technologie zur Zeit der Anmeldung des Patents nicht wirklich neu gewesen sei. Dies hinderte das LG aber nicht an seiner Entscheidung, da in einem Verfahren in 2013 die Rechtsbeständigkeit des Patents bestätigt worden ist. Im Verhältnis zum Stand der Technik 1997 sei die Gillette-Lösung erfinderisch gewesen.

Wilkinson muss nun die vorhandene Ware zurückrufen bis über eine mögliche Vernichtung entschieden ist. Das Patent von Gillette läuft allerdings 2018 aus. Ab diesem Zeitpunkt könnte Wilkinson seine Klingen wieder verkaufen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zudem kündigte Wilkinson an, in Berufung zu gehen.

 

Urteil des LG Düsseldorf vom 18.07.2017, Az.: 4a O 66/17

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