Geschütztes Werk

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Präsentation eines Prototypens auf einer Messe stellt im Einzelfall eher keine Urheberrechtsverletzung dar.

Die Beklagte verteilte auf der Messe eine Werbemappe. Diese enthält einen Werbeträger für das Stuhlmodell „Zoo“. Auf der Rückseite der Werbemappe befindet sich der Hinweis, dass die Kollektionen ab 2015 bestellbar sind und sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern könnten. Weiterhin war auf der Messe ein Produktkatalog erhältlich, aus dem sich ergibt, dass die Modellreihe „Zoo“ noch in der Entwicklungsphase sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe das Urheberrecht an dem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten Mart-Stam-Stuhl verletzt. Die Beklagte habe durch das Ausstellen dieser Stühle auf der Messe in das ausschließliche Recht zum Verbreiten des Mart-Stam-Stuhls eingegriffen. Ferner habe das Verteilen und Veröffentlichen von Werbematerial mit Abbildungen der Stühle das ausschließliche Recht zum Verbreiten und Öffentlich-Zugänglichmachen des Mart-Stam-Stuhls verletzt. Es bestehe zudem die naheliegende Gefahr, dass die Beklagte in Deutschland Werbematerial mit Abbildungen der Stühle herstellen lasse und dadurch in das ausschließliche Recht zum Vervielfältigen des Mart-Stam-Stuhls eingreife.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich bei dem von Mart Stam geschaffenen Stahlrohrstuhl um ein in Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt.

Allerdings begründet die Ausstellung des Stuhlmodells „Zoo“ der Beklagten keine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten Stuhls der Klägerin. Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus.

Die beiden ausgestellten Stühle seien deutlich als Prototypen gekennzeichnet gewesen. Dem begleitendenden Prospektmaterial habe sich ein klarer Hinweis darauf entnehmen lassen, dass die Beklagte sich Änderungen vorbehalte. Da die Serie „Zoo“ nicht nur aus den beiden von der Klägerin beanstandeten Freischwinger-Varianten der Stühle bestanden habe, sei zum Zeitpunkt der Messe denkbar gewesen, dass die Beklagte diese Varianten fallen lasse.

 

Urteil des BGH vom 23.02.2017, Az.: I ZR 92/16

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