Geschäftsführerhaftung bei Kenntnis des Sachverhalts

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass Geschäftsführer auch persönlich für wettbewerbswidrige Verstöße des Unternehmens haften, wenn sie Kenntnis über den Sachverhalt hatten und keine Maßnahmen getroffen haben, die wettbewerbswidrige Werbung zu verhindern. Es nahm dabei Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes BGH GRUR 1986, 248 ff. und stellte weiterhin klar, dass die Unkenntnis von Rechtsverstößen nicht zum Haftungsausschluss des Geschäftsführers führt, wenn ihm eine konkrete Prüfungspflicht obliegt. Das Gericht geht davon aus, dass ein Geschäftsführer spätestens mit Zugang einer Abmahnung Kenntnis über den Vorwurf einer Rechtsverletzung hat und dann aus der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens eine konkrete Pflicht für den Geschäftsführer zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitigen Sachverhalts abgeleitet werden kann.
 

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