GEMA verliert im Rechtsstreit gegen Arztpraxis

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht GEMA- pflichtig. 

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 18.06.2015 (Az.: I ZR 14/14) mit Bezugnahme auf ein ähnliches Urteil des EuGH (Urteil vom 15.03.2012, Rs. C- 135/10) entschieden. Die Forderung der GEMA, dass das Abspielen vergütet werden müsse, wurde abgelehnt.

Laut BGH stellt das Abspielen von Musik im Hintergrund keine öffentliche Wiedergabe im Rechtssinne dar, da der Patient keine Mitbestimmung bei der Musikauswahl hat und der Arzt keine gewerblichen Zwecke durch das Abspielen verfolgt. Folglich muss dies nicht vergütet werden.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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