Garantiewerbung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wird für die Garantie eines Produkts geworben, müssen weitere Informationen zu den Garantiebedingungen mit angegeben werden. Ein allgemeiner Hinweis auf die Homepage genügt nicht.

Die Antragsgegnerin vertreibt eine Außenleuchte mit Hausnummern mit der Aufschrift „3 Jahre Garantie“. In der Verpackung befanden sich keine weiteren Angaben zu dieser Garantie. Diesbezügliche Erläuterungen befanden sich lediglich auf der Homepage der Antragsgegnerin, auf welche zwar allgemein hingewiesen worden ist, jedoch nicht darauf, dass dort die Garantiebedingungen zu finden sind. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, die in derselben Branche tätig ist.

Das Gericht gab dem Antrag statt und bejahte einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG, wonach den Verbrauchern wesentliche Informationen bereit gestellt werden müssen.

Zur Erfüllung der Informationspflicht genügt es nicht, wenn der Hersteller auf der Verpackung zwar allgemein auf seine Internetseite verweist, dabei aber kein direkter Hinweis auf die Garantiebedingungen zu finden ist. Der Käufer erwirbt im vorliegenden Fall zwar rechtlich den auf der Umverpackung in Aussicht gestellten Garantieanspruch nach § 443 BGB unabhängig davon, ob er die von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage verfügbar gehaltene Garantieerklärung auch nur zur Kenntnis genommen hat. Allerdings kann er diesen Anspruch aus tatsächlichen Gründen nicht sachgerecht geltend machen, solange er die Garantieerklärung auf der Homepage nicht kennt und damit auch nicht weiß, wie die Garantieansprüche inhaltlich ausgestaltet sind und an welche Bedingungen sie geknüpft sind. 

 

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.01.2018, Az.: 6 U 150/17

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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