Fristlose Kündigung bei Internetnutzung am Arbeitsplatz?

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin während ihrer Arbeitszeit häufig das Internet zu privaten Zwecken genutzt. Laut den Internetverbindungsdaten konnte der Arbeitsgeber nachweisen, dass die Mitarbeiterin täglich 1-2 Stunden das Internet privat nutzte.

Die Frau gab die private Nutzung zu, bot auch an die Zeit unentgeltlich nachzuarbeiten. Das Unternehmen war damit nicht einverstanden, sah das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört und kündigte der Angestellten fristlos. Dagegen klagte die Entlassene vor dem Arbeitsgericht in Berlin.

Das Arbeitsgericht Berlin beschloss mit Urteil vom 09.05.14, Az. 28 Ca 4045/14, dass Arbeitnehmer nicht ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden dürfen, auch wenn diese wissentlich gegen ein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung des Internets verstoßen haben. Eine Abmahnung sei notwendig, um den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Statt der Abmahnung könne der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch eine Frist zur Änderung seines Verhaltens setzen. Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung sei allenfalls dann möglich, wenn trotz Abstellung des in der Abmahnung missbilligten Fehlverhaltens eine diesbezügliche störungsfreie Vertragserfüllung durch den Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten wäre. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.

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