Fotografie und dreidimensionale Architektur

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG besteht auch bei einer integrierten Fotografie in ein dreidimensionales Architekturmodell.

Der Kläger beansprucht Urheberschutz für sein Gemälde mit dem Titel „Hommage an die junge Generation, welche aus 16 „Kopfbildern“ besteht. Das Gemälde befindet sich auf einem verbliebenen Abschnitt der Berliner Mauer, der parallel zur Mühlenstraße in Berlin-Friedrichshain verläuft und unter der Bezeichnung „East Side Gallery“ bekannt ist. Der Mauerabschnitt ist für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich. Die Beklagte bewarb im Internet ein Wohnhochhaus („Living Levels“), welches auf dem hinter der „East Side Gallery“ gelegenen Grundstück errichtet werden sollte, mit der maßstabsgetreuen Abbildung des Architekturmodells, welches einen Teil des Wohnhochhauses und die „East Side Gallery“ mit den „Kopfbildern“ zeigte. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in sein ausschließliches Recht zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes eingegriffen. Die Nutzung seines Werkes durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenbestimmung des § 59 UrhG gedeckt und verstoße gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG.

Das Gericht hält die Klage im Einklang mit den Vorinstanzen für zulässig. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern erlaubt darüber hinaus die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Somit ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der Beklagten von der Schrankenregelung gedeckt. Außerdem ist eine zulässige zweidimensionale Vervielfältigung des Mauerbilds durch Lichtbild nicht in eine unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung umgewandelt worden. Durch das Aufkleben der zurechtgeschnittenen Fotografie des Gemäldes auf dem verkleinerten Modell der Mauer ist jedenfalls keine dreidimensionale Nachbildung des Mauerbildes entstanden.

Die Nutzung des Werkes verstößt auch nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG.

 

BGH vom 19.01.2017, Az.: I ZR 242/15

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden