Filesharing der Familie

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens darf die Haftung für Filesharing nicht aushebeln.

Das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe verklagte den Beklagten auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung des Urheberrecht an einem Hörbuch, an welchem sie die Nutzungsrechte inne hat. Der Beklagte hatte das Hörbuch in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Der Beklagte bestritt es, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und wehrte den Anspruch mit der Begründung ab, dass die Eltern ebenso Zugriff auf den Anschluss haben, ohne jedoch nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung zu machen.

Das LG München I ersuchte den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Familie und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

Der EuGH führte an, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Grundrechten gefunden werden müsse. Dieser Ausgleich würde nicht geschaffen werden, wenn es einen absoluten Schutz der Familie vor Haftungen geben würde. Diesen würde man aber gewährleisten, wenn sich dadurch der Haftung entzogen werden könnte, dass ein Familienmitglied genannt wird, durch welches der Zugriff nur theoretisch möglich gewesen wäre. Das nationale Gericht muss die Beweismittel verlangen können, die Familienmitglieder des Beklagten betreffen, die die Identifizierung des Täters möglich machen. Hier muss der familienrechtliche Schutz zurückstehen. Dieser Eingriff in das Familienleben könne nur dadurch abgewehrt werden, wenn andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

 

Urteil des EuGH vom 18.10.2018 – C-149/17

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