Fernsehgeräte in Hotelzimmern

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wenn Fernsehgeräte in Hotels über Zimmerantennen Fernsehsendungen empfangen, besteht keine Vergütungspflicht der GEMA.

Das Bereitstellen von Fernsehgeräten löst folglich nicht grundsätzlich eine Vergütungspflicht aus, da nicht immer das Senderecht oder das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§15 II UrhG) verletzt wird.

Nur wenn die Fernsehprogramme über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte der Gäste weiterleitet werden, werden die urheberrechtlich geschützten Werke öffentlich wiedergegeben, aufgrund dessen der GEMA eine Vergütung zusteht (Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 21/14).

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01099 Dresden