Faktische Unternehmenskontinuität

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz besteht auch bei faktischer Unternehmenskontinuität.

Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist der „Hernnhuter Stern“, welchem nach dem Gericht eine wettbewerbsrechtliche Eigenart aufgrund der gestalterischen Merkmale zugesprochen worden ist. Dieser wird zwar nicht mehr durch den Schöpfer selbst vertrieben, aber von der Klägerin, die eine faktische Unternehmenskontinuität zu dem ursprünglichen Hersteller vorweisen kann.

Die Klägerin beantragte Unterlassung gem. § 4 UWG wegen unlauterer Nachahmung ihres Erzeugnisses gegen die Beklagte, welche einen ähnlichen Stern vertreibt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden über die betriebliche Herkunft getäuscht werden.

Der BGH gab der Klage mit der Begründung statt, dass eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft eines Erzeugnisses nicht die Annahme voraussetzt, dass das Originalprodukt noch immer von demselben Unternehmen gefertigt wird (Urteil des BGH vom 02.12.2015, Az.: I ZR 176/14).

Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und dem Interesse der Allgemeinehit an einem unverfälschtem Wettbewerb.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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