Fahrzeughandel

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Werbung mit einem Kaufpreis für ein Auto ist unzulässig, wenn der Kaufpreis davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt.

Im vorliegenden Fall bot ein KFZ-Händler auf einer Online-Plattform einen Neuwagen zum Verkauf an. Die dazugehörigen Informationen erstreckten sich auf mehrere Bildschirmseiten. Erst am Ende der Werbung wies der Verkäufer unter „Weiteres“ darauf hin, dass der angegebene Kaufpreis nur gelte, wenn der potentielle Käufer seinen Altwagen in Zahlung gibt. Gegen diese versteckte Gegenleistung wendet sich die Klage unter dem Aspekt der Irreführung.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Preisangabe irreführend und daher unzulässig. Der Preis gelte nur für Käufer, welche ihren Gebrauchtwagen in Zahlung geben. Die Anzeige erwecke dagegen den Eindruck, dass der Kaufpreis für jeden Käufer gelte, unabhängig von einer weiteren Gegenleistung. Auch ein erläuternder Zusatz unter „Weiteres“ am Ende der Werbung könne diese Irreführung nicht beseitigen, denn der Blickfang des Angebots entstünde durch ein Foto des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe.
Zudem sei ein Preisvergleich mit anderen angebotenen Fahrzeugen nicht möglich. Der Wert des zu in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs sei naturgemäß noch völlig unklar, sodass die Preisangabe für den Kunden letztlich wertlos sei. Preisangaben sollen jedoch Klarheit über die verfügbaren Fahrzeuge geben und eine Übersicht über die Preisgestaltungen bringen.

OLG Hamm vom 05.04.2019, Az.: 6 U 179/18

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden