Das Wortzeichen „Fack Ju Goethe“ kann nicht als Marke eingetragen werden, weil es gegen die guten Sitten verstößt.
Die Constantin Film Produktion klagte gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), welches die Eintragung des Wortzeichens „Fack Ju Goethe“ verweigerte. Begründet wurde die Verweigerung damit, dass dieses gegen die guten Sitten verstoße. Die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen die Aussprache des Wortbestandteils „Fack Ju“ so wahr, als sei er identisch mit dem englischen Ausdruck „fuck you“, so dass er dieselbe Bedeutung habe. Dieser stelle eine geschmacklose, anstößige und vulgäre Beleidigung dar. In Zusammenhang mit dem ergänzenden Bestandteil „Göhte“ setze es diesen hochangesehenen Schriftsteller in vulgärer Weise herab. Daraus, dass der Titel eines Films, der ein breiter Publikumserfolg gewesen sei, identisch mit der Markenanmeldung sei, dürfe nicht geschlossen werden, dass die relevanten Verkehrskreise keinen Anstoß an der angemeldeten Marke nähmen.
Das EuG stimmte der Würdigung des EUIPO zu und wies die Klage ab. Es liege in Bezugnahme auf die Begründung des EUIPO ein Verstoß gegen das Eintragungshindernis des Allgemeininteresses aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vor.
Die maßgeblichen Verkehrskreise können für die Prüfung des Eintragungshindernisses nicht auf das Publikum begrenzt werden, an das sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das von diesem Eintragungshindernis erfasste Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen wird, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen. Dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine äußerst derbe Ausdrucksweise für akzeptabel halten mag, reicht nämlich nicht, um diese Wahrnehmung als die maßgebliche anzusehen.
Urteil des EuG vom 24.01.2018, Az.: T-69/17