Erfindung eines freien Mitarbeiters

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Auch einem freien Mitarbeiter steht eine angemessene Vergütung für seine Erfindung zu, selbst wenn es keine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und seinem Dienstherrn gibt.

Im vorliegenden Fall hatte der Dienstherr die Erfindung beim Patentamt angemeldet und verwertet und es gab keine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien. Das OLG Frankfurt am Main sah in seinem Urteil vom 03.03.2016 (Az. 6 U 29/15) jedoch eine Vergütungspflicht gegeben, da § 612 BGB dahingehend auszulegen sei, dass eine Vergütungspflicht als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung ihrem Wesen nach eine Vergütung voraussetzt. Es bedarf dann keiner gesonderten Absprache.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden