Entscheidungsfreiheit bei Werbeanrufen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Schutzbereich des § 7 UWG erfasst nicht die Entscheidungsfreiheit bei Werbeanrufen.

Der § 7 Abs. 1 UWG soll den Verbraucher vor unlauteren Werbeanrufen und vor dem Eindringen des Werbenden in die Privatsphäre schützen und verhindern, dass Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Jedoch fällt nicht die Entscheidungsfreiheit des Empfängers (z. B. wegen Überrumpelung) unter die Norm. Folglich kann kein Schadensersatz verlangt werden, der in den Schutzbereich des § 7 Abs. 2 UWG fällt, wenn es am Telefon zu einem Vertragsabschluss kommt, so der BGH (Az.: I ZR 276/14).

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