„e*Message“ und „iMessage“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Zwischen „e*Message“ und „iMessage“ besteht aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder keine Verwechslungsgefahr.

Die Klägerin, ein Unternehmen, welches Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste erbringt, klagte gegen das beklagte Unternehmen, welches unter der Bezeichnung „e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH“ firmiert ist. Dieses Unternehmen gehört zum Apple-Konzern. Die Klägerin beanstandete eine Markenrechtsverletzung aufgrund einer Verwechslungsgefahr und begehrte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 Abs. 4 MarkenG.

Das LG Braunschweig wies die Klage und die begehrten Unterlassungsansprüche ab. Nach der Ansicht des Gerichts verfügt die Klägerin über kein schutzfähiges Unternehmenskennzeichen und es bestehe keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr.

Die Zeichen seien in klanglicher Hinsicht ausreichend verschieden. Die angesprochenen Nutzer könnten die unterschiedliche englische Aussprache von „i“ und „e“ erkennen, da sie daran gewöhnt seien. Eine Verwechslungsgefahr bestehe somit nicht.

Zudem unterschieden sich die Tätigkeitsfelder der Parteien. Der Geschäftsgegenstand der Klägerin sei auf elektronische Messaging-Dienste gerichtet. Das Wort „eMessage“ stehe für electronic cash, weise somit auf den elektronischen Geschäftsverkehr hin und beschreibe daher den Unternehmensgegenstand. Die Beklagte betreibe ein Funkrufdienstunternehmen,  dessen Unternehmensgegenstand nicht der elektronische Geschäftsverkehr ist.

Auch das Freihaltebedürfnis des Begriffes „e*Message“ für elektronische Nachrichten spreche gegen eine Schutzfähigkeit.

Auch ein Unterlassungsanspruch aus der europäischen UMV (Unionsmarkenverordnung) wurde vom Gericht verneint. Begründet hat das Gericht dies mit der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsbildmarke und dem Zeichen iMessage.

 

Urteil des LG Braunschweig vom 21.11.2018, Az.: 9 O 1818/17

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